Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen

der F. Hesterberg & Söhne GmbH & Co. KG – Feldbachacker 4 – 44149 Dortmund

§ 1 Geltung der Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen

1. Nachstehende Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma HESTERBERG. Sämtliche auch künftige Rechtsbeziehungen zwischen HESTERBERG und dem AUFTRAGGEBER richten sich nach den Verkaufsbedingungen von HESTERBERG in der jeweils gültigen Form. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2. Nachstehende Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

 

§ 2 Zustandekommen des Vertrages / Angebote

1. Aufträge und Lieferverträge sowie etwaige Garantieerklärungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch HESTERBERG. Auf dieses Schriftformerfordernis selbst kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden.

2. Angebote der Firma HESTERBERG sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

 

§ 3 Preise, Zahlungen, Mindermengen, Muster

1. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich.

2. Die Preise verstehen sich ab Sitz und Lager der Firma HESTERBERG. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltende Mehrwertsteuer.

3. An- und Rücklieferung erfolgt in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des AUFTRAGGEBERS, das gilt auch, wenn HESTERBERG die Transportkosten oder den Transport übernimmt.

4. Bei Bearbeitung oder Lieferung von Mustern oder Mindermengen gilt ein angemessener Pauschalpreis.

5. Sämtliche Rechnungen sind – wenn anderes nicht schriftlich vereinbart ist – sofort und ohne Abzug zahlbar. Skontovereinbarungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Bestätigung.

6. Der AUFTRAGGEBER ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der AUFTRAGGEBER nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

 

§ 4 Lieferfrist

1. Von HESTERBERG in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von HESTERBERG anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

2. HESTERBERG kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des AUFTRAGGEBERS – vom AUFTRAGGEBER eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der AUFTRAGGEBER seinen vertraglichen Verpflichtungen HESTERBERG gegenüber nicht nachkommt.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von HESTERBERG liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterauftragnehmern eintreten. HESTERBERG haftet nicht für die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz einen von HESTERBERG geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von HESTERBERG nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird HESTERBERG in wichtigen Fällen dem AUFTRAGGEBER baldmöglichst mitteilen. Bei Lieferverzögerungen von weniger als zwei Monaten ist eine Verzugsentschädigung ausgeschlossen. Darüber hinaus oder dann, wenn die Entschädigung zwingend geleistet werden muss, gelten die Ziffern 4.5 bis 4.7.

5. Wenn dem AUFTRAGGEBER wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens von HESTERBERG entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

6. Wird der Versand auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS verzögert, so werden ihm, beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von HESTERBERG mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. HESTERBERG ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den AUFTRAGGEBER mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Rechte aus § 293 f. (304) BGB bleiben HESTERBERG unter Anrechnung der Leistungen des AUFTRAGGEBERS erhalten. Das gleiche gilt für seine Rechte aus §§ 280 ff. BGB und für den Erfüllungsanspruch.

7. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des AUFTRAGGEBERS voraus.

 

§ 5 Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Bereitstellung der Lieferteile, d.h. mit Beginn der Beladung in der Bereitstellungszone bei HESTERBERG auf den AUFTRAGGEBER über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder HESTERBERG noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS wird auf seine Kosten die Sendung durch HESTERBERG gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der AUFTRAGGEBER zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den AUFTRAGGEBER über; jedoch ist HESTERBERG verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des AUFTRAGGEBERS die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom AUFTRAGGEBER unbeschadet der Rechte aus § 12 entgegenzunehmen.

4. Teillieferungen sind zulässig.

 

§ 6 Abnahmeverweigerung / Annahmeverweigerung

1. Verweigert der AUFTRAGGEBER die Abnahme/Annahme des Vertragsgegenstandes, der Lieferung oder Leistung, so kann HESTERBERG ihm eine angemessene Frist zur Abnahme oder Annahme setzen. Hat der AUFTRAGGEBER den Vertragsgegenstand innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen oder angenommen, so ist HESTERBERG unbeschadet des Rechtes auf Vertragserfüllung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem Fall kann HESTERBERG auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens und unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 25% des vereinbarten Preises als Schadenersatz verlangen. Dem AUFTRAGGEBER bleibt es unbenommen, einen geringeren tatsächlichen Schaden nachzuweisen.

2. Ist die Abnahme vereinbart oder zwingend, ist HESTERBERG in jedem Fall berechtigt, die Abnahme zu beantragen, wenn keine wesentlichen Mängel mehr vorliegen und die Funktions- und Betriebstüchtigkeit gewährleistet ist. Wesentliche Mängel im Sinne der Auftragsbestätigung sind solche Mängel, die die Tauglichkeit in Frage stellen oder erheblich beeinträchtigen. In diesem Fall hat HESTERBERG dem AUFTRAGGEBER mehrere mögliche Abnahmetermine vorzuschlagen. Der Vorschlag muss dem AUFTRAGGEBER spätestens zwei Wochen vor den in Aussicht genommenen Terminen zugehen. Wird keiner dieser vorgeschlagenen Abnahmetermine vom AUFTRAGGEBER mindestens zwei Tage vor einem solchen Termin angenommen und schlägt der AUFTRAGGEBER auch seinerseits keinen anderen Termin vor, der innerhalb von vier Wochen seit dem Zugang des Vorschlags von HESTERBERG liegt, so gilt die Abnahme als erklärt.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von HESTERBERG gegen den AUFTRAGGEBER aus der zwischen den Vertragspartnern jeweils bestehenden Lieferbeziehung.

2. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises/Gebühren und aller sonstigen Forderungen von HESTERBERG gegen den AUFTRAGGEBER aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum von HESTERBERG.

3. Wird die Vorbehaltsware vom AUFTRAGGEBER verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von HESTERBERG als Hersteller erfolgt und HESTERBERG unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei HESTERBERG eintreten sollte, überträgt der AUFTRAGGEBER bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an HESTERBERG. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass HESTERBERG oder der AUFTRAGGEBER Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.

4. Der AUFTRAGGEBER ist zur Weiterveräußerung gelieferter Ware und zur Weiterlizensierung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der AUFTRAGGEBER tritt an HESTERBERG schon jetzt sicherheitshalber alle im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung und Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern stehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der jeweils gelieferten Waren ab. Der AUFTRAGGEBER ist widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen jederzeit anzuzeigen.

5. HESTERBERG ist berechtigt aber nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Kosten des AUFTRAGGEBERS gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der AUFTRAGGEBER selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

6. Der AUFTRAGGEBER darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er HESTERBERG unverzüglich davon zu benachrichtigen. Sollte HESTERBERG aufgrund unterbliebener oder verspäteter Benachrichtigung ein Schaden entstehen (z. B. durch Rechtsverlust), ist der AUFTRAGGEBER dafür ersatzpflichtig.

7. Bei vertragswidrigem Verhalten des AUFTRAGGEBERS, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HESTERBERG zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der AUFTRAGGEBER zur Herausgabe verpflichtet.

8. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch HESTERBERG gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

9. HESTERBERG wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als
50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenen Gegenstände liegt bei HESTERBERG.

 

§ 8 Haftung

1. Das Recht des AUFTRAGGEBERS, aufgrund Verschuldens abhängiger Ansprüche Schadensersatz zu verlangen, wird auf die Fälle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit der Inhaber, der Organe oder leitende Angestellter von HESTERBERG, des fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten), des arglistigen Verschweigens von Mängeln, der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und des Mangels eines Vertragsgegenstandes, für den nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, beschränkt.

2. Bei einem fahrlässigen Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) der Fa. HESTERBERG ist der Anspruch auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.

3. Soweit der HESTERBERG dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die HESTERBERG bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Absatzes gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten des Verkäufers.

4. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

5. Soweit Schadenersatzansprüche gegen HESTERBERG, seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Ablieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von HESTERBERG oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

 

§ 9 Schutzrechte / Urheberrechte / Geheimhaltung u.a.

1. Sämtliche Rechte an Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern, Marken, Ausstattungen und sonstigen Schutzrechten sowie Urheberrechte für den Vertragsgegenstand und Leistungen verbleiben bei den Rechtsinhabern. Dies gilt insbesondere auch für die Produktbezeichnungen, für Software und für Namensrechte.

2. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

3. Zeichnungen, Werkzeuge, Software, Formen, Vorrichtungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände, die von oder für HESTERBERG geliefert, genutzt oder zur Verfügung gestellt werden, sind und bleiben Eigentum von HESTERBERG. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Werden die vorgenannten Gegenstände für HESTERBERG gefertigt, werden diese bereits bei Erstellung bzw. Herstellung Eigentum von HESTERBERG. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der patentrechtlichen, kennzeichenrechtlichen, urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen zulässig.

4. Vertragspartner des AUFTRAGGEBERS sind entsprechend zu verpflichten.

5. Der AUFTRAGGEBER darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung auf die Geschäftsverbindung mit HESTERBERG werbend hinweisen.

 

§ 10 Kollision mit Rechten Dritter

1. Wenn der AUFTRAGGEBER wegen unmittelbarer Verletzung von Schutzrechten, einschließlich Urheberrechten durch aufgrund von Lieferungen und/oder Leistungen durch HESTERBERG von Dritten in Anspruch genommen werden sollte, stellt ihn HESTERBERG frei hinsichtlich der gegen ihn erkannten oder vergleichsweise festgelegten Schadenersatzansprüche sowie hinsichtlich der Gerichts- und Anwaltskosten; dies jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:

a) Der AUFTRAGGEBER unterrichtet HESTERBERG unverzüglich von der Inanspruchnahme oder Verwarnung durch Dritte, ohne vorher irgendwelche Schritte zur Abwehr eingeleitet zu haben. Hiervon ausgenommen sind Sofortmaßnahmen, die eingeleitet werden müssen, bevor HESTERBERG informiert werden kann.

b) Nur HESTERBERG ist befugt, Abwehrmaßnahmen einzuleiten und Anwälte mit der Durchführung der Abwehrmaßnahmen zu betrauen und/oder Erklärungen abzugeben und/oder sonstige Verhandlungen vorzunehmen. Auf Wunsch von HESTERBERG wird der AUFTRAGGEBER auf Kosten von HESTERBERG einen Anwalt mit der Vertretung beauftragen. Beauftragt der AUFTRAGGEBER eigene Anwälte neben denjenigen von HESTERBERG ausgewählten oder ohne Zustimmung von HESTERBERG, trägt er hierfür die Kosten.

c) Der AUFTRAGGEBER benachrichtigt HESTERBERG unverzüglich und laufend über die Angelegenheit und stellt insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung.

2. Die Haftung von HESTERBERG entfällt, wenn sich die Verletzung des Rechtes eines Dritten durch Änderung des Vertragsgegenstandes oder Teilen davon ergibt, falls der Vertragsgegenstand selbst keine Rechtsverletzung begründet. Des Weiteren entfällt die Haftung für den Fall, dass der AUFTRAGGEBER nach Verwarnung durch einen Dritten oder in Kenntnis einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter weitere Benutzungshandlungen vorgenommen hat, es sei denn, HESTERBERG hat schriftlich weiteren Benutzungshandlungen zugestimmt.

3. Für den Fall, dass rechtskräftig festgestellt wird, dass eine weitere Benutzung des Vertragsgegenstandes Schutzrechte Dritter, einschließlich Urheberrechte verletzt oder nach Ansicht des AUFTRAGGEBERS die Gefahr einer Schutzrechts- oder Urheberrechtsklage besteht, kann HESTERBERG auf eigene Kosten und nach eigener Wahl dem AUFTRAGGEBER entweder das Recht verschaffen, den Vertragsgegenstand weiter zu benutzen, oder den Vertragsgegenstand austauschen oder so ändern, dass eine Verletzung nicht mehr gegeben oder zumindest weniger wahrscheinlich ist. Derartige Maßnahmen berechtigen den AUFTRAGGEBER auf keinen Fall, Ansprüche – gleich welcher Art – gegen HESTERBERG geltend zu machen.

 

§ 11 Gewährleistung

1. HESTERBERG leistet für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung.

2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AUFTRAGGEBER grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem AUFTRAGGEBER jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr bei neuen Produkten ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist generell 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der AUFTRAGGEBER HESTERBERG den Mangel nicht rechtzeitig (gem. Ziffer 4 dieser Bestimmung) angezeigt hat.

4. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die vertragsgegenständliche Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder Dritter stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

5. Erhält der AUFTRAGGEBER eine mangelhafte Montageanleitung, ist HESTERBERG lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
Bei Montageproblemen, die auf eine mangelhafte Montageanleitung zurückzuführen sind, hat der AUFTRAGGEBER HESTERBERG telefonisch zu kontaktieren, damit HESTERBRG ihm beratend zur Seite stehen kann. Auf Wunsch des Auftraggebers werden ihm die Telefonkosten erstattet.

6. Durch etwaig seitens des AUFTRAGGEBERS oder von ihm beauftragten Dritten unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von HESTERBERG vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. In diesem Falle erlischt die Gewährleistungsverpflichtung für HESTERBERG völlig, es sei denn, der AUFTRAGGEBER beweist, dass die Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten nicht kausal für den Schaden gewesen sind.

7. Garantien im Rechtssinne erhält der AUFTRAGGEBER durch HESTERBERG grundsätzlich nicht. Etwaige Garantien dritter Hersteller bleiben davon unberührt.

 

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Ist der AUFTRAGGEBER Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen HESTERBERG und dem AUFTRAGGEBER der Sitz von HESTERBERG. Alternativ ist HESTERBERG berechtigt, den AUFTRAGGEBER in jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

2. Die Beziehungen zwischen HESTERBERG und dem AUFTRAGGEBER unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.

 

§ 13 Schriftform

Nebenabreden werden grundsätzlich nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

 

§ 14 Salvatorische Klausel

1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

2. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand: 01.06.2024